Für Arbeitnehmer

Wir stehen Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zur Seite, egal ob vor Gericht oder bei außergerichtlichen Verhandlungen.

Was ist bei einer Kündigung zu tun?

Bedenken Sie bitte, dass die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage nur drei Wochen beträgt. Formelle Fehler der Kündigung müssen dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ihnen bleibt also nicht viel Zeit.

Weisen Sie bei einer Terminvereinbarung darauf hin, dass Sie eine Kündigung erhalten haben. Sie bekommen dann kurzfristig einen persönlichen Termin, in Notsituationen möglichst noch am selben Tag.

Auch beim Kündigungsschutz gilt: Nutzen Sie Ihre Rechte!

Außergerichtliche Einigung

Wenn es im konkreten Fall sinnvoll erscheint, schreiben wir den Arbeitgeber zunächst an und bemühen uns um eine außergerichtliche Einigung, die den Erhalt des Arbeitsverhältnisses zum Ziel hat. Dazu suchen wir auch das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber. Oft lässt sich so eine Auseinandersetzung vor Gericht vermeiden.

Bedenken Sie: Das Arbeitsamt kann Ihnen wegen der Kündigung so leicht keine Vorwürfe machen oder gar Sperrzeiten ohne Arbeitslosengeld auferlegen, wenn Sie den Anwalt einschalten.

Güteverhandlung und Abfindung

Wenn vor dem Arbeitsgericht geklagt wird, wird zunächst eine Güteverhandlung durchgeführt. Viele Kündigungsschutzverfahren enden dort mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Auch wenn darauf eigentlich kein Anspruch besteht, Ihr Arbeitgeber steht vor einem Dilemma: Falls er den Prozess verliert, muss er Ihren Lohn nachzahlen und Sie weiterbeschäftigen. Oftmals zahlt er lieber, als sich diesem Risiko auszusetzen. Wir arbeiten daher neben dem Erhalt des Arbeitsplatzes auch auf den Teilerfolg der Abfindung hin.

Prozesskostenhilfe / Beratungshilfe

Wer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln rechtliche Hilfe zu finanzieren, kann staatliche Hilfe erhalten, um Zugang zu gerichtlicher Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu bekommen. Voraussetzung zur Gewährung der Prozesskostenhilfe sind
  • hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie
  • schwache wirtschaftliche Verhältnisse
Prozesskostenhilfe (PKH) bedeutet nur, dass man von der Vorauszahlung von Gerichtskosten und Zeugenauslagen befreit ist und dass die Gerichtskasse die Kosten des eigenen Anwalts zahlt. Sie bedeutet nicht die Übernahme der Anwaltskosten der Gegenseite, wenn Sie sich an diesen beteiligen müssen. Eine solche Beteiligung erfolgt typischerweise bei teilweisem oder vollem Prozessverlust.

Eine einfache Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung ratenfreier PKH sind gegeben, wenn nach Abzug aller Steuern, Sozialabgaben, Versicherungsprämien, Werbungskosten und Wohnungskosten vom Familieneinkommen weniger als 364,00 EUR pro Ehegatten und 256,00 EURO pro im Haushalt lebenden Kind verbleiben. Überschreitet das verbleibende Einkommen diese Werte, kann es dennoch PKH geben, dann aber nur gegen Ratenzahlung. (Die genannten Zahlen basieren auf einer jährlichen Anpassung zum 01. Juli , hier sind die Zahlen ab 01.07.2003 genannt ( BGBl 2003, 918).)

Bezieht der Antragsteller (auch) Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt), liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, ohne dass es weiterer Nachweise bedarf. Hat der Antragsteller Vermögen, so hat er dieses einzusetzen, wenn es zumutbar ist ( § 88 SozialhilfeGesetz).

Das Antragsverfahren

Um PKH zu erhalten, muss ein Antragsformular (JV 205) ausgefüllt werden. Weiter sind die Einkommen und Ausgaben durch Beifügung von Kopien zu belegen. Der Antrag ist zusammen mit dem Entwurf einer Klage oder der Klageerwiderung beim zuständigen Gericht einzureichen. Dieses erledige ich nach Mandatsübernahme für Sie. Die Vorarbeit (Formular ausfüllen, Belege zusammenstellen) kann und sollte allerdings von Ihnen erledigt bzw. vorbereitet werden.

Das Formular nebst Ausfüll-Hinweisen können Sie sich hier ausdrucken. Um an die wesentlichen Einkommens- aber auch Ausgabeposition zu denken, können Sie zusätzlich einer Checkliste bedienen. Schicken Sie mir das Antragsformular bitte ausgefüllt, unterschrieben und mit allen Belegen in Kopie zu.

Beratungshilfe

Beratungshilfe besteht grundsätzlich bei wirtschaftlichen Verhältnissen, die auch eine ratenfreie Prozesskostenhilfe erlauben würden. Den Berechtigungsschein für Beratungshilfe lassen Sie sich bitte selbst bei Ihrem zuständigen Amtsgericht ausstellen.
Werner-Senger-Straße 9 | 65549 Limburg
Deutschland

Tel.: 0 64 31 - 5 84 30 25
Fax: 0 64 31 - 5 84 30 29

www.kanzlei-borschel.de

Fortbildungsbescheinigung des DAV